- Gesetz über das Branntweinmonopol
- Neunter Abschnitt: Branntweinverwertung und Branntweinhandel
- Erster Titel: Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
- Zweiter Titel: Branntweinverwertung durch andere als die Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel
§§ 102 bis 105 BranntwMonG
(weggefallen)